| 12.2006: NRW: Verbraucherschutzbericht 2005/2006
NRW-Verbaucherschutzminister Eckhard Uhlenberg hat am 23.11.2006 in Düsseldorf den ersten Verbraucherschutzbericht seiner Amtszeit vorgestellt.
EU-Heimtierausweis:
Die NRW-Landesregierung weist in ihrem Verbraucherschutzbereicht 2005/2006 darauf hin, dass bei Reisen mit Heimtieren (Hunde und Katzen) bei Grenzübertritt ein sog. blauer EU-Heimtierausweis nach einheitlichem Muster mitgeführt werden müsse. Diese Regelung gelte für den privaten Reiseverkehr wie auch für den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der EU. Dieser Ausweis müsse dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, es müsse mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungsnummer im Pass eingetragen sein. Außerdem seien die Daten des Tierbesitzers einzutragen. Die Eintragungen über die Impfungen und die Kennzeichnung des Tieres seien von einem von der zuständigen Veterinärbehörde dazu ermächtigten praktischen Tierarzt vorzunehmen. Mit dem Heimtierausweis solle der illegale Handel von Hunden und Katzen möglichst unterbunden werden.
Legehennen- und Schweinehaltung:
Nach dem Verbraucherschutzbericht 2005/2006 habe sich das nordrhein-westfälische Ministerium mit den Bundesländern auf eine Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – insbesondere in Bezug auf die Legehennen- und Schweinehaltung – verständigt. Das erklärte Ziel der Landesregierung sei möglichst schnell weg von der Käfighaltung hin zu tierschutzgerechteren Haltungssystemen zu kommen. NRW habe sich insoweit für die Kleinvoliere ausgesprochen, „mit der sich Wettbewerbsfähigkeit, Tierschutz und tierhygienische Aspekte in Einklang bringen lassen“. Den Legehennen stünden in der Kleinvoliere im Gegensatz zur Käfighaltung über 50% mehr Fläche sowie Nester, Einstreubereiche zum Scharren und Sitzstangen zur Verfügung. Die Käfighaltung solle bald nicht mehr zulässig sein. Darüber hinaus würden die tierschutzrechtlichen Vorgaben der EU zur Schweinehaltung umgesetzt. Es werde demnach bei den Schweinen strengere Vorschriften für den Tageslichteinfall und für das Platzangebot geben.
| 09.2006: Förderleistungen 2005
Zu den von der Ingeborg-Kolkmann-Stiftung im Jahr 2005 geförderten Tierschutz-Institutionen gehören:
- Tierschutzverein Wuppertal e.V.
- Katzenschutzbund e.V. Wuppertal
- Tierschutzverein für Remscheid und Umgebung e.V.
- Tierschutz e.V. Rhauderfehn
- Tierschutzverein Pfaffenhofen und Umgebung e.V.
- Tierschutzverein Stadt und Landkreis Schweinfurt e.V.
- Tierschutzverein Wermelskirchen und Umgebung e.V.
- Igelschutz - Interessengemeinschaft e.V. Wuppertal
- Tierschutzorganisation Arche 90 e.V. Dortmund
- Tierpark Fauna e.V. Solingen
- Tierschutzverein „Am Weinberg e.V.”
- Kölner Schutzhof für Pferde e.V.
- Tierschutzverein „Franziskushof e.V.”
- Tierschutzverein Münster (Westf.) und Umgebung e.V.
- Tierschutzverein Passau und Umgebung e.V.
- Tierschutzverein Dachau e.V.
- Tierschutz Halle e.V.
| 06.2006: Corporate Design, Flyer und Internet
Die Ingeborg-Kolkmann-Stiftung hat in diesem Jahr durch das Wuppertaler Unternehmen „PixelProduction” ein neues Corporate Design nebst Flyer und Internetauftritt entwickeln lassen. Die Stiftung bezweckt durch diese Maßnahme, dass die Stiftung selbst und ihre Fördertätigkeit in der Öffentlichkeit bewusster wahrgenommen wird und wirbt in diesem Zusammenhang für eine Stärkung des Tierschutzgedankens. Zudem sollen Tierschutz-Interessierte zu Zustiftungen an die Ingeborg-Kolkmann-Stiftung animiert werden, zumal diese Form der Zuwendung im Gegensatz zu Spenden eine dauerhafte und langfristige Förderung des Tierschutzes ermöglicht.
| 03.2006: Tiere und Steuerschutz?
Das Steuerrecht umschließt bekanntermaßen die Lebenswirklichkeit in ihrer ganzen Vielfalt. So ist nicht verwunderlich, dass wiederkehrend das Tier im Blickpunkt auch steuerlicher Betrachtungen steht. Allerdings zeigt ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts München (Aktenzeichen 4 K 1027/03 v. 3.9.2003, EFG 2004, 62), dass es mit einem Steuerschutz für Tiere nicht weit her ist:
Streitig war, ob ein für den „tierärztlichen Notdienst” eingesetztes Fahrzeug in analoger Anwendung des § 3 Nr.5 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien sei. Hiernach sind u.a. Fahrzeuge von der Besteuerung ausgenommen, die ausschließlich „im Rettungsdienst oder zur Krankenförderung” verwendet werden. Der entscheidende Senat hielt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf das zur Tierrettung eingesetzte Fahrzeug für unzulässig, da der Begriff „Rettungsdienst” nur die Rettung von Menschen beträfe und nach dem Verkehrsrecht Fahrzeuge des Rettungsdienstes nur zur Rettung von Menschenleben bestimmt seien. Auch liege keine Gesetzeslücke im Hinblick auf den neuen Art. 20a des Grundgesetzes vor, weil dieser lediglich Tierschutz nach Maßgabe der Gesetze fordere und nur der Gesetzgeber den Befreiungstatbestand des § 3 Nr.5 KraftStG erweitern könne.
Abgrenzend verweist der Senat darauf, dass gleichwohl Fahrzeuge zur Beförderung von Tieren von der KraftSt befreit sein könnten. Allerdings nur dann, wenn mit ihnen nicht die Tiere selbst gerettet werden sollen, sondern der Rettung von Menschenleben dienen!
Anmerkung: Eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art.100 GG erfolgte angesichts dieser Rechtsauffassung nicht.